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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Nutzung der webbasierten Software "Kundendatenbank mit Termin"

Tobias Völzke
Schadesweg 12 · 20537 Hamburg
E-Mail: abg-mail-12@tobiasvoelzke.net · Telefon: +49 (0)40 333 55 666

Stand: 19. Juli 2026 – Version 002

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Tobias Völzke, Schadesweg 12, 20537 Hamburg, E-Mail: abg-mail-12@tobiasvoelzke.net, Telefon: +49 (0)40 333 55 666 (nachfolgend "Anbieter") und dem jeweiligen Kunden über die Bereitstellung und Nutzung der webbasierten Software "Kundendatenbank mit Termin" einschließlich der vereinbarten Hosting- und Speicherleistungen.

(2) Das Angebot richtet sich vorrangig an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Soweit der Anbieter den Vertragsschluss auch Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB ermöglicht, gelten ergänzend die ausdrücklich als verbraucherspezifisch gekennzeichneten Regelungen und die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.

(3) Abweichende Geschäftsbedingungen eines Unternehmenskunden gelten nur, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben Vorrang.

§ 2 Rangfolge der Vertragsunterlagen und Begriffe

(1) Vertragsbestandteile sind in folgender Rangfolge: individuelle Vereinbarungen und Einzelangebote, ein vereinbartes Service Level Agreement, der Auftragsverarbeitungsvertrag einschließlich seiner Anlagen, die bei Vertragsschluss geltende Leistungs- und Preisbeschreibung sowie diese AGB.

(2) "Software" bezeichnet die browserbasierte Kundendatenbank einschließlich der vom Anbieter bereitgestellten Funktionen. "Kundendaten" sind die Daten und Inhalte, die der Kunde oder seine Nutzer in die Software eingeben, importieren oder dort erzeugen. "Nutzer" sind die vom Kunden eingerichteten Mitarbeiter-, Teamleiter- und Admin-Konten.

(3) Bei Widersprüchen geht der Auftragsverarbeitungsvertrag für datenschutzrechtliche Fragen der Auftragsverarbeitung vor. Für Leistungsumfang, Laufzeit und Vergütung geht das jeweilige Einzelangebot vor.

(4) Die Bezeichnung "Datenschutzklasse" ist eine vom Anbieter selbst gewählte Produkt- und Tarifbezeichnung. Sie bezeichnet ausschließlich die vertraglich vereinbarte technische Bereitstellungsform. Sie ist keine gesetzliche, behördliche oder normierte Schutzklasse, keine Zertifizierung und keine Garantie, dass die Nutzung für jeden konkreten Verarbeitungszweck des Kunden datenschutzrechtlich zulässig oder ausreichend ist.

§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Der Anbieter gewährt dem Kunden für die Vertragsdauer den Zugriff auf die Software über das Internet und stellt die hierfür vereinbarte Server-, Speicher- und Datenverarbeitungsleistung bereit. Eine Übertragung der Software, des Quellcodes, der Serverhardware oder sonstiger Infrastruktur auf den Kunden ist nicht geschuldet.

(2) Die Software dient insbesondere der Verwaltung von Kundenkontakten, Gesprächsverläufen, Zuständigkeiten und Rückrufterminen. Der konkrete Funktionsumfang, Nutzer- und Datensatzgrenzen sowie sonstige Leistungsmerkmale ergeben sich aus der bei Vertragsschluss geltenden Leistungsbeschreibung oder dem Einzelangebot.

(3) Die Leistung wird am Routerausgang des vom Anbieter oder seinem Hosting-Dienstleister eingesetzten Rechenzentrums bereitgestellt. Die Internetverbindung sowie die für den Zugriff erforderlichen Endgeräte, Browser und lokalen Systeme des Kunden sind nicht Vertragsgegenstand.

(4) Die Software ist kein vollständiges ERP-, Buchhaltungs-, Archivierungs-, Ticket-, Telefonie- oder Marketing-Automationssystem. Soweit solche Funktionen nicht ausdrücklich zugesagt sind, sind sie nicht geschuldet.

(5) Angaben in Werbung, Präsentationen oder Verkaufsgesprächen stellen nur dann eine Garantie oder Beschaffenheitsgarantie dar, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet und in Textform bestätigt werden.

§ 4 Tarife, Testzugang und Individuallösungen

(1) Der Anbieter kann insbesondere ein kostenloses oder zeitlich beziehungsweise funktional beschränktes Testprodukt, einen Tarif für Einzelunternehmer ("Einzelkämpfer") und Tarife für mehrere Nutzer ("Multiuser") anbieten. Maßgeblich sind die im Bestellprozess ausgewiesenen Leistungen und Grenzen.

(2) Ein kostenloser Testzugang wird freiwillig und ohne Anspruch auf eine bestimmte Verfügbarkeit gewährt; im Übrigen gelten für ihn dieselben Fristen wie für reguläre Zugänge. Der Anbieter kann den Testzugang jederzeit mit Wirkung zum jeweils aktuellen Tag sperren sowie darüber hinaus jederzeit beenden, ändern oder in seinem Umfang beschränken, soweit dadurch keine bereits ausdrücklich vereinbarte entgeltliche Leistung betroffen ist. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Datenschutzklasse 1 ist die online buchbare Standardleistung. Mehrere Kunden werden auf demselben Server beziehungsweise derselben Serverinfrastruktur betrieben; die Daten und Zugriffe der Kunden werden logisch und serverseitig voneinander getrennt.

(4) Datenschutzklasse 2 ist eine Individuallösung auf einem dem Kunden exklusiv zugewiesenen Root Server mit CPU- und RAM-Ressourcen. Der zugrunde liegende physische Host und vorgelagerte Infrastruktur können weiterhin gemeinsam mit anderen Kunden oder Diensten genutzt werden, soweit im Einzelangebot nichts Abweichendes vereinbart ist. Diese Individuallösung wird ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB angeboten.

(5) Datenschutzklasse 3,5 ist eine Individuallösung auf einem dem Kunden exklusiv zugewiesenen physischen Server. Andere Kunden des Anbieters werden auf diesem physischen Server nicht betrieben. Gemeinsam genutzte Rechenzentrums-, Netzwerk-, Verwaltungs-, E-Mail- oder Backup-Infrastruktur bleibt möglich, soweit im Einzelangebot nichts Abweichendes vereinbart ist. Diese Individuallösung wird ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB angeboten.

(6) Die Datenschutzklassen 2 und 3,5, abweichende Ressourcen, Sonderfunktionen sowie besondere Sicherheits- oder Supportleistungen werden ausschließlich auf Grundlage eines individuellen Angebots bereitgestellt.

(7) Auch wenn der Anbieter für eine Individuallösung Server oder sonstige Infrastruktur eigens beschafft und die Beschaffungskosten in die Vergütung einfließen, verbleiben Server, Hardware, Betriebssysteme, Software, Konfigurationen und sonstige Infrastruktur im Eigentum beziehungsweise in der Rechtsinhaberschaft des Anbieters oder seiner Lieferanten. Der Kunde erhält nur die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte.

(8) Individuelle Anpassungen, Datenmigrationen, Schnittstellen, Schulungen, Beratungsleistungen oder Entwicklungen sind nur geschuldet, wenn ihr Umfang, die Abnahme- oder Bereitstellungskriterien, Vergütung und Termine ausdrücklich vereinbart wurden. Änderungswünsche nach Vertragsschluss können zu zusätzlichem Aufwand, geänderten Terminen und zusätzlicher Vergütung führen.

(9) Für Individuallösungen der Datenschutzklassen 2 und 3,5 (Absätze 4 und 5) gilt, soweit im Einzelangebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist: Der Vertrag wird zunächst für eine feste Laufzeit von einem Jahr geschlossen und verlängert sich nicht automatisch, sondern nur durch eine gesonderte, beiderseitige Vereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr. Die für das jeweilige Vertragsjahr geschuldete Vergütung ist vollständig im Voraus (Vorkasse) zu zahlen, da der Anbieter für den Kunden individuelle Einrichtungen vornimmt und gegebenenfalls eigens Hardware beschafft. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der jeweils laufenden Jahreslaufzeit ist ausgeschlossen; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 6 Abs. 5) bleibt unberührt.

§ 5 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website ist kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.

(2) Der Kunde gibt durch Abschluss des Bestellvorgangs ein verbindliches Vertragsangebot ab. Der Vertrag kommt durch ausdrückliche Auftragsbestätigung, Freischaltung des Zugangs oder Beginn der Leistungserbringung durch den Anbieter zustande.

(3) Bei einem zahlungspflichtigen Online-Vertrag mit einem Verbraucher werden die gesetzlich erforderlichen Vertragsinformationen unmittelbar vor der Bestellung hervorgehoben angezeigt und die Bestellschaltfläche eindeutig zahlungspflichtig beschriftet.

(4) Individuallösungen kommen durch beiderseitige Bestätigung des Einzelangebots in Textform zustande. Der gesetzliche Vorrang tatsächlich getroffener Individualabreden bleibt unberührt.

(5) Soweit der Anbieter Kundendaten als Auftragsverarbeiter verarbeitet, ist der Abschluss des Auftragsverarbeitungsvertrags Voraussetzung für die produktive Nutzung.

§ 6 Laufzeit und Kündigung

(1) Das Standard-Abonnement wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Abrechnungszeitraum beträgt nach Wahl des Kunden bei Vertragsschluss einen Monat oder ein Jahr; maßgeblich ist die im Bestellprozess getroffene Auswahl. Der Kunde kann das Abonnement jederzeit ohne gesonderte Kündigungsfrist mit Wirkung zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen. Eine anteilige Erstattung für bereits begonnene Abrechnungszeiträume erfolgt nur, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Der Anbieter kann das Standard-Abonnement mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Abrechnungszeitraums ordentlich kündigen. Bei Verbrauchern bleiben weitergehende zwingende gesetzliche Anforderungen unberührt.

(3) Laufzeit, Kündigungsfristen, Vergütung und eine etwaige Verlängerung von Individuallösungen ergeben sich, vorbehaltlich § 4 Abs. 9, aus dem Einzelangebot. Fehlt eine ausdrückliche Verlängerungsvereinbarung, endet eine vereinbarte Festlaufzeit automatisch.

(4) Kündigungen können mindestens in Textform, insbesondere per E-Mail, erklärt werden. Verbrauchern steht zusätzlich die gesetzlich erforderliche elektronische Kündigungsfunktion zur Verfügung.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Kündigung beendet nicht automatisch die in § 15 geregelte Rückgabe- und Löschphase.

§ 7 Preise, Abrechnung und Zahlungsverzug

(1) Es gelten die im Bestellprozess, in der Preisbeschreibung oder im Einzelangebot ausgewiesenen Preise. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich ein Bruttopreis ausgewiesen ist. Der Anbieter weist Umsatzsteuer nach den gesetzlichen Vorgaben aus und führt sie ab.

(2) Die Vergütung für das Standard-Abonnement ist jeweils zu Beginn des nach § 6 Abs. 1 gewählten Abrechnungszeitraums im Voraus fällig, also monatlich oder jährlich, je nachdem, welchen Abrechnungszeitraum der Kunde bei Vertragsschluss gewählt hat. Bei Individuallösungen gelten die im Einzelangebot vereinbarten Fälligkeiten; dies kann insbesondere eine Vorauszahlung für die vereinbarte Laufzeit umfassen.

(3) Die Zahlung erfolgt ausschließlich auf Rechnung. Rechnungen dürfen in gesetzlich zulässiger Form elektronisch übermittelt werden. Das Zahlungsziel ergibt sich aus der Rechnung oder dem Einzelangebot; fehlt dort eine Angabe, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Nach Mahnung und angemessener Fristsetzung kann der Anbieter den Zugang verhältnismäßig beschränken oder sperren. Soweit keine Sicherheits-, Rechts- oder Missbrauchsgründe entgegenstehen, soll dem Admin ein Datenexport nach § 14 weiterhin ermöglicht werden.

(5) Unternehmer dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht eines Unternehmers besteht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen.

(6) Änderungen der Vergütung für einen laufenden Vertrag bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Schweigen oder die bloße weitere Nutzung der Software gilt nicht als Zustimmung zu einer Preiserhöhung. Das Recht des Anbieters, einen nach § 6 Abs. 2 kündbaren Vertrag ordentlich zu kündigen und den Abschluss eines neuen Vertrags zu geänderten Preisen anzubieten, bleibt unberührt.

§ 8 Bereitstellung, Verfügbarkeit und Wartung

(1) Der Anbieter bemüht sich um einen zuverlässigen und sicheren Betrieb. Eine ununterbrochene, vollständig fehlerfreie oder jederzeit verzögerungsfreie Nutzung sowie eine bestimmte prozentuale Verfügbarkeit werden jedoch nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich ein Service Level Agreement vereinbart wurde. Vereinbarte und zwingende gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

(2) Vorübergehende Einschränkungen können insbesondere durch Wartung, Sicherheitsupdates, Fehlerbehebung, Kapazitätsanpassungen, Angriffe Dritter, Störungen von Rechenzentren oder Telekommunikationsnetzen sowie sonstige Umstände außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs des Anbieters entstehen.

(3) Planbare Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb üblicher Geschäftszeiten durchgeführt und, soweit sie voraussichtlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen, angemessen angekündigt. Dringende Sicherheits- oder Störungsmaßnahmen dürfen ohne Vorankündigung erfolgen.

(4) Störungen in der Internetverbindung, den Endgeräten, Browsern, Netzwerken oder sonstigen Systemen des Kunden sowie Störungen von Diensten, die nicht vom Anbieter geschuldet werden, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Anbieters.

(5) Bei Individuallösungen können abweichende Verfügbarkeiten, Wartungsfenster, Reaktionszeiten und Eskalationswege vereinbart werden. Nur solche ausdrücklich vereinbarten Werte gelten als Service Level.

§ 9 Aktualisierungen und Änderungen der Software

(1) Der Anbieter darf die Software aktualisieren und ändern, soweit dies der Sicherheit, Fehlerbehebung, gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen, technischen Weiterentwicklung, Kompatibilität, Missbrauchsabwehr, Leistungsverbesserung oder Anpassung an veränderte Infrastruktur dient.

(2) Gegenüber Unternehmern sind Änderungen zulässig, wenn die vertragswesentlichen Funktionen im Kern erhalten bleiben und die Änderung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. Wesentliche nachteilige Änderungen werden angemessen vorher angekündigt. Ist eine Änderung für den Unternehmer nicht zumutbar, kann er den betroffenen Vertragsteil zum Änderungszeitpunkt außerordentlich kündigen.

(3) Gegenüber Verbrauchern erfolgen Änderungen eines dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkts nur nach Maßgabe der zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen. Insbesondere entstehen dem Verbraucher durch eine Änderung keine zusätzlichen Kosten; über erhebliche Beeinträchtigungen und gesetzliche Beendigungsrechte wird auf einem dauerhaften Datenträger informiert.

(4) Sicherheitsrelevante Aktualisierungen können voraussetzen, dass der Kunde unterstützte Browser, Endgeräte oder Konfigurationen verwendet. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, dauerhaft veraltete oder unsichere Systeme zu unterstützen.

§ 10 Technische Voraussetzungen und Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde stellt auf eigene Kosten eine geeignete Internetverbindung, aktuelle und unterstützte Browser, geeignete Endgeräte sowie eine sichere lokale IT-Umgebung bereit.

(2) Der Kunde prüft die Software für seinen konkreten Einsatzzweck und richtet Rollen, Berechtigungen, Protokollierungsstufen, Zusatzfelder und sonstige Konfigurationen eigenverantwortlich ein.

(3) Der Kunde meldet Störungen mit einer nachvollziehbaren Beschreibung, Zeitpunkt, betroffenen Nutzern und – soweit ohne Offenlegung unnötiger personenbezogener Daten möglich – geeigneten Bildschirmabbildungen oder Fehlermeldungen. Er unterstützt die Fehleranalyse in zumutbarem Umfang.

(4) Der Kunde ist für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität seiner Kundendaten sowie für die Einhaltung eigener gesetzlicher Aufbewahrungs-, Informations- und Dokumentationspflichten verantwortlich.

§ 11 Nutzerkonten, Rollen und Zugangssicherheit

(1) Der Kunde darf nur die im gebuchten Tarif oder Einzelangebot zulässige Anzahl von Nutzerkonten anlegen. Nutzerkonten sind personenbezogen und dürfen nicht gemeinsam genutzt werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Im Tarif "Einzelkämpfer" ist die gleichzeitige Nutzung eines Zugangs auf einem weiteren Gerät technisch und vertraglich beschränkt. Ein neuer Login kann eine bestehende Sitzung beenden.

(3) Der Kunde und seine Nutzer müssen Zugangsdaten geheim halten, sichere Passwörter verwenden und den Anbieter bei Verdacht auf Missbrauch unverzüglich informieren. Der Kunde deaktiviert Zugänge ausgeschiedener oder nicht mehr berechtigter Personen ohne schuldhaftes Zögern.

(4) Handlungen eines Admin-Kontos gelten im Verhältnis zum Anbieter als Handlungen des Kunden, soweit der Kunde nicht nachweist, dass das Konto ohne sein Verschulden missbraucht wurde. Der Kunde hält mindestens eine funktionsfähige Admin-E-Mail-Adresse aktuell.

(5) Der Anbieter darf angemessene Sicherheitsmaßnahmen wie Sitzungsbegrenzungen, zeitweise Sperren nach Fehlversuchen, Passwortzurücksetzungen oder zusätzliche Verifikationen einsetzen.

§ 12 Zulässige Nutzung und Kundeninhalte

(1) Der Kunde nutzt die Software nur für rechtmäßige eigene Geschäftszwecke und im vereinbarten Umfang. Er darf insbesondere keine rechtswidrig erlangten Daten, Schadsoftware, beleidigende, diskriminierende, betrügerische oder sonst rechtswidrige Inhalte verarbeiten.

(2) Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass für die Verarbeitung personenbezogener Daten seiner Kunden, Ansprechpartner und Beschäftigten eine Rechtsgrundlage besteht und die erforderlichen Informations-, Lösch-, Auskunfts- und Dokumentationspflichten erfüllt werden.

(3) Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO, Daten über strafrechtliche Verurteilungen sowie Daten mit vergleichbar hohem Schutzbedarf dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart, nach dem vereinbarten Schutzkonzept zulässig und vom Kunden datenschutzrechtlich geprüft ist.

(4) Untersagt sind insbesondere die Umgehung technischer Grenzen, unbefugte Sicherheitsprüfungen, automatisierte Überlastung, Weitervermietung oder Unterlizenzierung, unbefugtes Auslesen sowie Reverse Engineering, Dekompilierung oder Bearbeitung, soweit diese Handlungen nicht zwingend gesetzlich erlaubt sind.

(5) Der Kunde darf die Software nicht für Entscheidungen einsetzen, die ohne zusätzliche menschliche Prüfung erhebliche rechtliche oder vergleichbare Auswirkungen auf betroffene Personen haben, sofern eine solche Funktion nicht ausdrücklich vereinbart und rechtlich abgesichert ist.

§ 13 Rechte an Kundendaten und technische Verarbeitung

(1) Der Kunde behält sämtliche ihm zustehenden Rechte an seinen Kundendaten und entscheidet im Rahmen der Softwarefunktionen über deren Verwendung. Mit der Speicherung von Daten entsteht kein Eigentum des Anbieters an diesen Daten.

(2) Der Kunde räumt dem Anbieter für die Vertragsdauer die technisch erforderlichen, nicht ausschließlichen Rechte ein, Kundendaten zu speichern, zu vervielfältigen, zu übertragen, zu sichern und sonst zu verarbeiten, soweit dies zur Vertragserfüllung, Sicherheit, Fehleranalyse, Datensicherung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.

(3) Der Anbieter verwendet Kundendaten nicht für eigene Werbung, Adresshandel oder sachfremde Zwecke. Die Verarbeitung richtet sich im Übrigen nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag.

(4) Das reguläre Verwaltungswerkzeug des Anbieters ist nach dem vorgesehenen technischen Konzept nicht auf die inhaltliche Anzeige einzelner Kundendatensätze ausgelegt. Systemseitige Zugriffe auf produktive Systeme können jedoch technisch möglich und in Ausnahmefällen für Betrieb, Sicherheit, Wiederherstellung, Rechtsbefolgung oder mit dokumentierter Weisung erforderlich sein. Solche Zugriffe sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und nach dem Sicherheits- und Berechtigungskonzept zu behandeln.

(5) Nutzungs-, Sicherheits- und Änderungsprotokolle können personenbezogene Metadaten enthalten. Klartext-Passwörter und vollständige Authentifizierungsgeheimnisse werden nicht in produktiven Anwendungsprotokollen gespeichert. Umfang, Zweck und Speicherdauer der Protokolle müssen mit der Datenschutzerklärung, dem Auftragsverarbeitungsvertrag, den technischen und organisatorischen Maßnahmen und dem tatsächlichen technischen Betrieb übereinstimmen. Das produktive Änderungsprotokoll (Fulllog) wird für 3 Monate vorgehalten; ältere Einträge werden monatlich gelöscht, sodass Einträge, die älter als 4 Monate sind, nicht mehr wiederhergestellt werden können.

§ 14 Datenexport

(1) Ein Firmen-Admin kann während der aktiven Vertragszeit und der Rückgabephase nach § 15 einen Export der vom Kunden gespeicherten Kundendaten anfordern. Der Standardexport ist als Self-Service-Funktion vorgesehen und bedarf grundsätzlich keiner manuellen Freigabe durch den Anbieter.

(2) Der Export erfolgt nach dem derzeitigen Leistungsstand in einem dokumentierten JSON-Format innerhalb einer geschützten ZIP-Datei. Der Anbieter darf das technische Format ändern, wenn ein gleichwertiges, offenes und maschinenlesbares Format bereitgestellt wird und die berechtigten Interessen des Kunden gewahrt bleiben.

(3) Die Exporterstellung kann abhängig von Datenmenge und Systemlast Zeit in Anspruch nehmen. Nach Fertigstellung erhält der Kunde eine Benachrichtigung mit den vorgesehenen Zugriffsinformationen. Exportdateien können nach vier fehlgeschlagenen Passwortversuchen oder 48 Stunden ohne Download automatisch gelöscht werden; der Kunde kann anschließend einen neuen Export anfordern.

(4) Der Export umfasst die im Exportkonzept bezeichneten Kundendaten, Verläufe und Protokolle. Eine Garantie, dass ein beliebiges Drittsystem die Daten ohne Anpassung importieren kann, wird nicht übernommen. Konvertierungen, individuelle Datenaufbereitung oder Unterstützung bei einer Migration sind gesondert zu vereinbaren.

(5) Der Anbieter darf den Export vorübergehend beschränken, wenn konkrete Sicherheits-, Missbrauchs- oder Rechtsgründe vorliegen. Er stellt die Exportmöglichkeit wieder her, sobald der Grund entfällt, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Sperrung oder Löschung besteht.

(6) Soweit die Vorschriften des Kapitels VI der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) auf die vereinbarte Leistung anwendbar sind, gelten für den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder zu einer eigenen IT-Infrastruktur ergänzend die nachfolgenden Absätze. Zwingende gesetzliche Rechte gehen diesen AGB vor.

(7) Der Kunde kann den Anbieter in Textform darüber informieren, dass er zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst wechseln, die exportierbaren Daten in eine eigene IT-Infrastruktur übertragen oder die exportierbaren Daten bei Vertragsbeendigung löschen lassen möchte. Die Ankündigungsfrist für die Einleitung des Wechselprozesses beträgt höchstens die vertragliche Kündigungsfrist und in keinem Fall mehr als zwei Monate. Für das Standard-Abonnement bleibt die Kündigung zum Ende des jeweils laufenden Abrechnungszeitraums nach § 6 Abs. 1 möglich.

(8) Der Anbieter unterstützt den Wechsel im gesetzlich geschuldeten Umfang, stellt die für die Exit-Strategie erforderlichen Informationen bereit, leistet angemessene Unterstützung, wahrt die Sicherheit der Daten und erhält die vertraglich geschuldeten Funktionen während der Übergangsphase soweit möglich aufrecht. Die Übergangsphase beträgt grundsätzlich höchstens 30 Kalendertage. Ist diese Frist technisch nicht einhaltbar, informiert der Anbieter den Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Eingang des Wechselverlangens, begründet die technische Unmöglichkeit und benennt eine alternative Übergangsphase von höchstens sieben Monaten. Der Kunde kann die Übergangsphase im gesetzlich vorgesehenen Umfang einmal verlängern.

(9) Der von dem Wechsel betroffene Vertrag gilt mit erfolgreichem Abschluss des Wechselprozesses als beendet; der Anbieter informiert den Kunden über den Abschluss. Verlangt der Kunde statt eines Wechsels ausschließlich die Löschung seiner exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, gilt der Vertrag spätestens mit Ablauf der nach Absatz 7 maßgeblichen Ankündigungsfrist als beendet, sofern er nicht bereits aus einem anderen Grund beendet ist. Zulässige Vergütungsansprüche aus einer vereinbarten Festlaufzeit und gesetzlich zulässige Entschädigungen wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung sind von Wechselentgelten zu unterscheiden und müssen im Einzelangebot transparent ausgewiesen sein.

(10) Die vollständige und abschließende Aufzählung der portierbaren und der zulässigerweise ausgenommenen Datenkategorien ist Bestandteil des Export- und Wechselregisters nach Absatz 11. Nach dem derzeitigen Funktions- und Exportkonzept sind insbesondere Kunden- und Ansprechpartnerdaten, Unternehmens- und Kontaktdaten, frei konfigurierte Zusatzfelder, Notizen, Gesprächs- und Änderungsverläufe, Rückruf- und Termindaten, Zuordnungen, kundenseitige Konfigurationen sowie die im Register bezeichneten Protokolldaten portierbar. Ausgenommen sind ausschließlich Daten und digitale Vermögenswerte, die spezifisch der internen Funktionsweise des Dienstes dienen und deren Übertragung Rechte, Geschäftsgeheimnisse oder die Sicherheit des Anbieters oder Dritter gefährden würde, insbesondere Software, Quellcode, allgemeine Systemkonfigurationen sowie interne Betriebs- und Telemetriedaten, soweit die Ausnahme den Wechsel nicht behindert oder verzögert.

(11) Die jeweils aktuellen Datenstrukturen, Exportformate, bekannten technischen Beschränkungen, Interoperabilitätsangaben und Wechselverfahren werden in einem online abrufbaren Export- und Wechselregister beschrieben. Die dortige vollständige Kategorienliste wird in der bei Vertragsschluss abrufbaren Fassung in den Vertrag einbezogen; spätere Erweiterungen des Exportumfangs bleiben zugunsten des Kunden möglich. Das Export- und Wechselregister ist online abrufbar.

(12) Nach Abschluss der Übergangsphase erhält der Kunde eine Abrufmöglichkeit von mindestens 30 Kalendertagen, soweit nicht eine längere Rückgabephase nach § 15 gilt. Nach Ablauf der Abrufphase und erfolgreichem Abschluss des Wechsels werden die exportierbaren Produktivdaten und digitalen Vermögenswerte vollständig gelöscht. In Sicherungskopien enthaltene Restbestände werden spätestens mit Ablauf der im technischen Lösch- und Backupkonzept festgelegten maximalen Aufbewahrungsdauer überschrieben oder gelöscht, soweit keine zwingende gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

(13) Der Standard-Self-Service-Export sowie der Wechsel zu einem anderen Anbieter oder zu einer eigenen IT-Infrastruktur sind ohne Wechselentgelt verfügbar; der Anbieter erhebt keine Wechselentgelte im Sinne des Data Act. Optional beauftragte Leistungen außerhalb der gesetzlichen Wechselpflichten, insbesondere individuelle Konvertierung, Datenbereinigung, Import in ein bestimmtes Fremdsystem oder Projektberatung, werden grundsätzlich nicht angeboten und können allenfalls im Einzelfall gesondert vereinbart und vergütet werden.

(14) Für kostenlose, ausdrücklich nicht produktive Testzugänge und für individuell entwickelte Datenverarbeitungsdienste können gesetzliche Sonderregelungen oder Ausnahmen gelten. Eine Ausnahme von gesetzlichen Wechselpflichten wird nur in Anspruch genommen, wenn deren Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, insbesondere bei zeitlich begrenzten Test- oder Evaluierungsversionen. Testzugänge dürfen nicht ohne ausdrückliche Freigabe für den dauerhaften Produktivbetrieb oder für Daten mit besonderem Schutzbedarf eingesetzt werden.

(15) Informationen zur für die eingesetzte IT-Infrastruktur maßgeblichen Rechtsordnung sowie zu allgemeinen technischen, organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen gegen rechtswidrige internationale staatliche Zugriffe auf in der Europäischen Union gespeicherte nicht personenbezogene Daten werden auf der folgenden Seite bereitgestellt: Data Act Info.

§ 15 Vertragsende, Rückgabephase und Löschung

(1) Mit Ende der entgeltlichen Vertragslaufzeit endet die Berechtigung zur produktiven Nutzung. Neue Kundendatensätze dürfen nicht mehr angelegt werden. Die Software kann für die nachfolgende Rückgabephase in einen eingeschränkten Lese- und Exportmodus wechseln.

(2) Nach dem derzeit vorgesehenen Stufenmodell verlieren Nutzer mit der Rolle "Mitarbeiter" 30 Tage nach Vertragsende und Nutzer mit der Rolle "Teamleiter" 60 Tage nach Vertragsende den Login vollständig; Admin-Nutzer werden nicht gesperrt. Unabhängig von diesem Login-Ausschluss dürfen ab 30 Tagen nach Vertragsende bestehende Kundendatensätze von keiner Rolle mehr verändert werden. Wer bis dahin noch eingeloggt werden kann – Teamleiter bis zu ihrer Login-Sperre 60 Tage nach Vertragsende, Admin unbefristet –, behält ab diesem Zeitpunkt ausschließlich Lese- und Exportzugriff.

(3) Die kostenlose Rückgabephase dient ausschließlich der Datenrückgabe und begründet keinen Anspruch auf produktive Funktionen, Support, bestimmte Verfügbarkeit oder dauerhafte kostenlose Speicherung. Der Auftragsverarbeitungsvertrag gilt für diese Restverarbeitung fort.

(4) Der Anbieter kann die Rückgabephase frühestens drei Monate nach Vertragsende durch Mitteilung in Textform beenden. Die Mitteilung muss mindestens 90 Tage vor dem vorgesehenen Löschtermin erfolgen und auf die Exportmöglichkeit hinweisen. Zwingende gesetzliche Lösch- oder Aufbewahrungspflichten können eine frühere oder spätere Löschung erfordern.

(5) Der Admin kann den Firmen-Account unabhängig vom Vertragsstatus selbst zur Löschung markieren. Mit dieser Bestätigung werden sämtliche Logins sofort gesperrt; ein Self-Service-Export ist anschließend nicht mehr möglich. Der Kunde muss einen gewünschten Export vor der Löschbestätigung durchführen.

(6) Produktivdaten werden nach der Löschmarkierung entsprechend dem technischen Löschkonzept, derzeit nach einer Übergangsfrist von 30 Tagen, gelöscht, soweit keine gesetzliche Pflicht oder ein zulässiger Sicherungsgrund entgegensteht. Sicherungskopien werden nicht für den normalen Zugriff bereitgehalten und laufen nach dem festgelegten Backup-Zyklus aus; sie werden nur im Rahmen einer zulässigen Systemwiederherstellung verarbeitet.

(7) Gesetzlich aufzubewahrende Vertrags-, Abrechnungs-, Nachweis- oder Sicherheitsdaten können getrennt von den Kundendaten bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist gespeichert werden.

(8) Soweit für einen Anbieterwechsel zwingende Übergangs-, Abruf- oder Löschfristen nach dem Data Act gelten, gehen diese Regelungen den vorstehenden Absätzen vor. Eine bereits erfolgreich abgeschlossene Datenübertragung entbindet den Kunden nicht davon, die Vollständigkeit und Nutzbarkeit der übernommenen Daten zu prüfen.

§ 16 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Der Anbieter verarbeitet Vertrags-, Abrechnungs-, Kontakt- und Nutzerverwaltungsdaten in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit nach Maßgabe seiner Datenschutzerklärung.

(2) Soweit der Anbieter personenbezogene Kundendaten im Auftrag des Kunden verarbeitet, ist der Kunde Verantwortlicher und der Anbieter Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO. Einzelheiten, insbesondere Gegenstand, Dauer, Weisungen, Unterauftragsverarbeiter, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterstützungspflichten und Löschung, regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag.

(3) Der Kunde erteilt Weisungen grundsätzlich durch Nutzung und Konfiguration der Software sowie ergänzend in Textform. Zusätzliche, nicht vom vereinbarten Leistungsumfang gedeckte Weisungen können nach vorheriger Ankündigung gesondert vergütet werden.

(4) Der Anbieter darf die im Auftragsverarbeitungsvertrag benannten Unterauftragsverarbeiter einsetzen. Änderungen werden nach dem dort geregelten Verfahren mitgeteilt.

(5) Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem Auftragsverarbeitungsvertrag gehen dessen Regelungen hinsichtlich der Auftragsverarbeitung vor.

§ 17 Datensicherung

(1) Der Anbieter führt automatisierte Sicherungsläufe der produktiven Daten und der im Backup-Konzept festgelegten Systembestandteile stündlich durch. Diese stündlichen Sicherungen werden 7 Kalendertage aufbewahrt. Danach wird nur noch jeweils eine tägliche Sicherung (in der Regel gegen 4:15 Uhr) aufbewahrt, insgesamt für höchstens 30 Kalendertage ab Erstellung der jeweiligen Sicherung. Die Sicherungen dienen der Wiederherstellung des Gesamtsystems nach Störungen und sind kein individuelles Archiv des Kunden.

(2) Einzelne Sicherungsläufe können aus technischen Gründen fehlschlagen oder unvollständig sein. Ein bestimmter Wiederherstellungszeitpunkt, ein garantiertes Recovery Point Objective, ein garantiertes Recovery Time Objective oder die Wiederherstellbarkeit jedes einzelnen stündlichen Standes ist nur geschuldet, wenn dies in einem Service Level Agreement ausdrücklich vereinbart ist. Die Pflicht des Anbieters zu angemessenen Sicherungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen bleibt unberührt.

(3) Der Kunde nutzt die Exportfunktion regelmäßig als ergänzende, von der Systemwiederherstellung unabhängige Sicherungs- und Portabilitätsmaßnahme, soweit dies nach Art, Umfang und Bedeutung seiner Daten angemessen ist.

(4) Die Wiederherstellung einzelner versehentlich gelöschter Datensätze aus Systembackups ist nicht geschuldet, soweit die Software hierfür eine Papierkorb- oder Wiederherstellungsfunktion bereitstellt oder eine solche Einzelleistung nicht ausdrücklich vereinbart ist.

(5) Gelöschte oder geänderte Produktivdaten können bis zum turnusmäßigen Überschreiben der betreffenden Sicherungskopien in Backups enthalten bleiben. Backups werden nicht für den normalen Produktivzugriff genutzt und nur verarbeitet, soweit dies für eine zulässige Systemwiederherstellung, Sicherheitsprüfung oder gesetzliche Pflicht erforderlich ist. Die maximale Backup-Aufbewahrungsdauer beträgt 30 Kalendertage ab Erstellung der jeweiligen Sicherungskopie (Absatz 1); dieser Wert ist mit dem Auftragsverarbeitungsvertrag, den technischen und organisatorischen Maßnahmen und der Datenschutzerklärung abgestimmt.

(6) Löscht der Kunde seinen Firmen-Account (§ 15 Abs. 5), können seine Daten innerhalb der in Absatz 1 genannten Backup-Aufbewahrungsfrist von bis zu 30 Kalendertagen technisch noch in einer Sicherungskopie enthalten sein. Eine Wiederherstellung eines gelöschten Accounts aus diesen Sicherungen ist kein regulärer Bestandteil der Leistung und ist nur ausnahmsweise möglich, wenn sie rechtlich zulässig, technisch noch durchführbar und nicht durch eine Löschpflicht oder eine bereits vollzogene Löschweisung ausgeschlossen ist. Ein Anspruch des Kunden auf eine solche Wiederherstellung besteht nicht. Wünscht der Kunde ausnahmsweise eine rechtlich zulässige Wiederherstellung eines bereits gelöschten Accounts aus einer Sicherungskopie, setzt dies eine neue dokumentierte Weisung des Kunden voraus und handelt es sich um eine gesondert zu beauftragende Leistung, die pauschal mit 2.000 Euro netto vergütet wird, da das Sicherungssystem nicht auf die Extraktion einzelner Kunden aus dem Gesamt-Datenbank-Backup ausgelegt ist. Zuvor erteilte Löschweisungen werden nach einer zulässigen Wiederherstellung erneut umgesetzt.

§ 18 Nutzungsrechte, Eigentum und Individualentwicklungen

(1) Sämtliche Rechte an der Software, dem Quellcode, Datenbankdesign, Benutzeroberflächen, Dokumentationen, Marken, Geschäftsbezeichnungen, Systemkonfigurationen und allgemeinen technischen Konzepten verbleiben beim Anbieter oder den jeweiligen Rechteinhabern.

(2) Der Anbieter räumt dem Kunden für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software im vereinbarten Umfang durch die berechtigten Nutzer für eigene Zwecke zu verwenden.

(3) Auch individuell beauftragte Funktionen, Anpassungen, Schnittstellen, Skripte, Konfigurationen und Weiterentwicklungen verbleiben im Eigentum beziehungsweise in der Rechtsinhaberschaft des Anbieters, soweit im Einzelangebot nicht ausdrücklich eine abweichende Rechteübertragung vereinbart ist. Der Kunde erhält daran das für den Vertragszweck vereinbarte Nutzungsrecht.

(4) Vorbestehende Inhalte, Daten, Kennzeichen und Unterlagen des Kunden verbleiben beim Kunden. Der Kunde räumt dem Anbieter nur die zur Leistungserbringung erforderlichen Rechte ein.

(5) Rechte an eingesetzten Open-Source-Komponenten richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen. Gesetzlich zwingende Rechte, insbesondere zur Interoperabilität, bleiben unberührt.

(6) Mit Vertragsende erlöschen die Nutzungsrechte an der Software; die Rechte zur Nutzung der Exportfunktion während der Rückgabephase bleiben bestehen.

§ 19 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Als vertraulich gelten insbesondere nicht öffentliche technische, wirtschaftliche, sicherheitsbezogene und geschäftliche Informationen.

(2) Nicht vertraulich sind Informationen, die nachweislich allgemein bekannt waren oder werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund Gesetzes, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, ist die andere Partei vor einer verpflichtenden Offenlegung zu informieren.

(3) Die Parteien verpflichten nur solche Personen auf Vertraulichkeit, die Zugang zu den Informationen benötigen. Geschäftsgeheimnisse sind zeitlich unbeschränkt, sonstige vertrauliche Informationen für drei Jahre nach Vertragsende vertraulich zu behandeln, soweit keine längere gesetzliche oder vertragliche Pflicht gilt.

§ 20 Mängelrechte und Support

(1) Der Anbieter stellt die Software mit den vereinbarten Funktionen bereit und behebt reproduzierbare, von ihm zu vertretende Mängel innerhalb angemessener Frist. Art und Priorisierung der Behebung richten sich nach Schwere, Sicherheitsrelevanz, Auswirkungen und technischem Aufwand.

(2) Kein Mangel liegt insbesondere vor, soweit eine Beeinträchtigung auf nicht unterstützte oder veraltete Systeme des Kunden, fehlerhafte Bedienung, unzulässige Eingriffe, kundenseitige Daten oder Konfigurationen, fremde Dienste, Internetstörungen oder höhere Gewalt zurückzuführen ist.

(3) Gegenüber Unternehmern setzt die Geltendmachung von Mängelrechten eine nachvollziehbare und unverzügliche Störungsmeldung sowie zumutbare Mitwirkung voraus. Der Anbieter ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Gesetzliche Rechte bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung bleiben unberührt.

(4) Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden Vorschriften für digitale Produkte, insbesondere zu Vertragsmäßigkeit, Aktualisierungen, Nacherfüllung, Minderung, Vertragsbeendigung, Schadensersatz, Beweislast und Verjährung. Diese Rechte werden durch die Hinweise zur fehlenden 100-prozentigen Verfügbarkeit nicht ausgeschlossen.

(5) Support ist nur in dem Umfang geschuldet, der in Tarif, Leistungsbeschreibung, Einzelangebot oder Service Level Agreement vereinbart ist. Ein allgemeiner Anspruch auf telefonische Soforthilfe oder eine bestimmte Reaktionszeit besteht ohne entsprechende Vereinbarung nicht.

§ 21 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Zwingende Ansprüche betroffener Personen nach dem Datenschutzrecht bleiben unberührt.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, haftet der Anbieter nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Gegenüber Unternehmern gilt dies insbesondere für nicht vertragstypische mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Betriebsunterbrechungen, soweit diese nicht bereits nach Absatz 2 ersatzfähig sind.

(4) Bei Datenverlust ist die Haftung nach Maßgabe der vorstehenden Absätze auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Nutzung der vereinbarten Sicherungs- und Exportmöglichkeiten erforderlich gewesen wäre. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit der Anbieter eine ausdrücklich vereinbarte Sicherungspflicht verletzt oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(5) Gegenüber Unternehmern ist die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Alternative 1 BGB ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(6) Die Haftungsregelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter, Beschäftigte, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer des Anbieters.

(7) Eine weitergehende summenmäßige Haftungsobergrenze ist nur wirksam, wenn sie im Einzelangebot oder Service Level Agreement ausdrücklich und angemessen vereinbart wird. Zwingende Haftungsfälle nach Absatz 1 bleiben stets ausgenommen.

§ 22 Freistellung bei rechtswidriger Nutzung

(1) Verletzt der Kunde schuldhaft Rechte Dritter oder gesetzliche Pflichten durch seine Kundendaten, Inhalte, Weisungen oder Nutzung der Software, stellt er den Anbieter von berechtigten Ansprüchen Dritter frei. Dies umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

(2) Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche, überlässt ihm soweit rechtlich und tatsächlich möglich die Verteidigung und trifft ohne Zustimmung des Kunden keine nachteiligen Anerkenntnisse oder Vergleiche. Der Kunde unterstützt die Verteidigung mit den erforderlichen Informationen.

(3) Gegenüber Verbrauchern gilt die Freistellung nur im Umfang der gesetzlichen Verantwortlichkeit und nur bei schuldhafter Pflichtverletzung.

§ 23 Sperrung und außerordentliche Kündigung

(1) Der Anbieter darf Zugänge vorübergehend beschränken oder sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung, eine Gefährdung von Systemen oder Daten, einen unbefugten Zugriff, einen erheblichen Zahlungsverzug oder einen sonstigen wichtigen Grund bestehen.

(2) Die Maßnahme ist auf das Erforderliche zu beschränken. Der Kunde wird grundsätzlich über Grund und voraussichtliche Dauer informiert, soweit dadurch keine Sicherheitsmaßnahmen, Rechte Dritter oder gesetzlichen Vorgaben beeinträchtigt werden.

(3) Der Anbieter hebt die Sperrung auf, sobald der Grund entfallen und eine sichere Fortsetzung möglich ist. Die Vergütungspflicht bleibt bestehen, soweit der Kunde die Sperrung zu vertreten hat.

(4) Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt insbesondere vor, wenn eine schwerwiegende Pflichtverletzung trotz Abmahnung fortgesetzt wird, die Sicherheit des Systems erheblich gefährdet ist, rechtswidrige Inhalte nicht entfernt werden oder der Kunde mit einem wesentlichen Teil der Vergütung in Verzug bleibt. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie unzumutbar oder offensichtlich erfolglos ist.

§ 24 Höhere Gewalt

(1) Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die auf Ereignissen beruhen, die sie auch bei angemessener Sorgfalt nicht verhindern konnte, insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, flächendeckende Ausfälle von Telekommunikation oder Energie, Streik außerhalb des eigenen Betriebs oder schwerwiegende Angriffe auf allgemein genutzte IT-Infrastruktur.

(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei soweit möglich und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen. Leistungspflichten sind für die Dauer und im Umfang der Behinderung ausgesetzt.

(3) Dauert die wesentliche Behinderung länger als 30 Tage, können beide Parteien den betroffenen Vertragsteil aus wichtigem Grund kündigen. Gesetzliche Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

§ 25 Besondere Bestimmungen für Verbraucher

(1) Verbrauchern steht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden gesondert vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt und sind nicht durch diese AGB ersetzt.

(2) Für online über eine Benutzeroberfläche geschlossene widerrufliche Verbraucherverträge stellt der Anbieter während der gesetzlichen Widerrufsfrist eine elektronische Widerrufsfunktion bereit. Sie tritt neben die sonstigen gesetzlichen Erklärungswege.

(3) Für entgeltliche Dauerschuldverhältnisse, deren Abschluss Verbrauchern über die Website ermöglicht wird, stellt der Anbieter die gesetzlich erforderliche elektronische Kündigungsfunktion bereit.

(4) Die gesetzlichen Bestimmungen über digitale Produkte, insbesondere §§ 327 ff. BGB, bleiben unberührt. Von zwingenden Verbraucherrechten wird durch diese AGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen.

(5) Beginnt die Leistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist, richten sich Wertersatz und ein mögliches Erlöschen des Widerrufsrechts ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der gesonderten Widerrufsbelehrung.

(6) Individuallösungen der Datenschutzklassen 2 und 3,5 (§ 4 Abs. 4 und 5) werden ausschließlich an Unternehmer angeboten. Die Regelungen dieses Paragraphen zum Widerrufsrecht und zur Kündigungsfunktion betreffen diese Individuallösungen daher nicht.

§ 26 Streitbeilegung, Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

(1) Der Anbieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Gesetzliche Informationspflichten nach Entstehen einer konkreten Verbraucherstreitigkeit bleiben unberührt.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.

(4) Vertragsänderungen und Nebenabreden sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden. Der Vorrang individueller Vertragsabreden und zwingende Formerfordernisse bleiben unberührt.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung; eine geltungserhaltende Reduktion wird nicht vereinbart.