Veröffentlicht am 28. Oktober 2026
Recht & Digitalisierung
E-Rechnungspflicht: Was auf Unternehmen wirklich zukommt
Ein Überblick über die gesetzliche Grundlage, was sie für Ihre ausgehenden Rechnungen bedeutet – und wann welche Frist endet.
Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 6 Minuten
Seit dem 1. Januar 2025 hat sich in Deutschland leise, aber grundlegend etwas verändert: Rechnungen zwischen Unternehmen werden schrittweise zur Pflicht in elektronischer, maschinenlesbarer Form. Wer selbst Rechnungen ausstellt, sollte jetzt wissen, wo es gerade steht und was als Nächstes kommt.
Um welches Gesetz geht es?
Grundlage ist das Wachstumschancengesetz, das die verpflichtende elektronische Rechnung im B2B-Bereich in § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) verankert hat. Die konkreten Übergangsfristen sind in § 27 Abs. 38 UStG geregelt. Ziel ist es, den Rechnungsaustausch zwischen Unternehmen zu digitalisieren und perspektivisch ein nahezu Echtzeit-Meldesystem für die Umsatzsteuer zu ermöglichen (Stichwort ViDA – VAT in the Digital Age, auf EU-Ebene).
Wichtig: Betroffen ist ausschließlich der inländische B2B-Bereich – also Umsätze zwischen zwei im Inland ansässigen Unternehmen. Rechnungen an Privatpersonen (B2C) oder ins Ausland sind von dieser Pflicht nicht erfasst.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Eine "E-Rechnung" im gesetzlichen Sinn ist kein PDF. Sie muss ein strukturiertes, maschinenlesbares Format nach der europäischen Norm EN 16931 haben. In der Praxis haben sich zwei Formate durchgesetzt:
| Format | Beschreibung |
| XRechnung | Rein XML-basiert, primär für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber und im B2B-Bereich verbreitet |
| ZUGFeRD (ab Version 2.0.1) | Hybridformat: ein PDF mit eingebetteter XML-Datei, für Menschen und Maschinen gleichermaßen lesbar. Es zählt nur ab dem Profil EN 16931, die Profile MINIMUM und BASIC WL reichen nicht. |
Eine reine PDF- oder Papierrechnung erfüllt diese Anforderung nicht – sie gilt rechtlich als "sonstige Rechnung" und ist nur noch übergangsweise erlaubt: auf Papier ohne Weiteres, als PDF oder in einem anderen elektronischen Format nur mit Zustimmung des Empfängers.
Zeitlicher Ablauf: Was schon gilt und was noch kommt
1. Januar 2025 bereits in Kraft
Start der Empfangspflicht
Jedes inländische Unternehmen muss seitdem in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten – ohne Übergangsfrist und ohne Ausnahme. Ein normales E-Mail-Postfach genügt dafür technisch bereits. Für den Versand von Rechnungen gilt ab diesem Datum jedoch bereits: Eine PDF per E-Mail darf nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers verschickt werden.
Bis 31. Dezember 2026 laufende Übergangsfrist
Papier- und PDF-Rechnungen bleiben möglich
Für alle Unternehmen – unabhängig vom Umsatz – dürfen Rechnungen für bis dahin ausgeführte Umsätze noch auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, als einfaches PDF ausgestellt werden. Dies ist die aktuell geltende Übergangsregelung und der richtige Zeitpunkt, um die eigene Software- und Prozessumstellung vorzubereiten.
Ab 1. Januar 2027 nächster Schritt
Versandpflicht für größere Unternehmen
Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 € (maßgeblich ist der Gesamtumsatz 2026) müssen ab diesem Datum verpflichtend strukturierte E-Rechnungen versenden. Kleinere Unternehmen dürfen die Übergangsregelung (Papier, PDF mit Zustimmung des Empfängers) noch ein weiteres Jahr nutzen.
Ab 1. Januar 2028 Zielbild
E-Rechnung wird für alle verbindlich
Die umsatzabhängige Übergangsregelung endet vollständig. Ab dann gilt die E-Rechnungspflicht für praktisch alle inländischen B2B-Umsätze – unabhängig von Unternehmensgröße oder Umsatz. Bestehen bleiben nur wenige gesetzliche Ausnahmen, etwa für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV). Kleinunternehmer (§ 19 UStG) sind dauerhaft davon befreit, E-Rechnungen auszustellen (§ 34a UStDV), empfangen müssen aber auch sie.
Was sollten Sie jetzt konkret tun?
- Empfang sicherstellen: Prüfen, ob eingehende E-Rechnungen (XML/ZUGFeRD) technisch verarbeitet werden können – ein E-Mail-Postfach reicht als Minimalanforderung.
- Software prüfen: Klären, ob die eigene Rechnungs- oder Buchhaltungssoftware XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (Profil EN 16931) erzeugen kann.
- Umsatzschwelle im Blick behalten: Wer 2026 mehr als 800.000 € Umsatz hat, muss bereits ab 2027 E-Rechnungen versenden.
- Archivierung beachten: E-Rechnungen müssen im ursprünglichen, strukturierten Format aufbewahrt werden. Seit dem 4. Bürokratieentlastungsgesetz (in Kraft seit 1.1.2025) beträgt die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen acht Jahre statt zuvor zehn Jahre (§ 14b UStG, § 147 AO) – die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres der Rechnungsstellung.
- Geschäftspartner ansprechen: Manche Kunden – insbesondere größere Unternehmen und Behörden – verlangen schon jetzt strukturierte E-Rechnungen, unabhängig von der eigenen Übergangsfrist.
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